Kurzarbeit muss verlängert werden

 Kurzarbeit muss verlängert werden

Quelle: Seco

Der Arbeitgeberverband fordert eine Verlängerung der Kurzarbeit für gewisse Branchen.

Das ist ein Vorschlag vom Treffen von Arbeitgebern, Gewerkschaften, Vertretern der Kantone und den Bundesräten Alain Berset und Guy Parmelin. Auch die Frist für die Rückzahlung von Coronakrediten solle gemäss dem Präsidenten des Gewerkschaftsbundes, Pierre-Yves Maillard, verlängert werden, um Konkurse nicht zu verschieben, sondern zu verhindern. Er denke dabei an eine Frist von 15 bis 25 statt der momentanen 5 bis 7 Jahre.

Was ist die Kurzarbeit?

Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigungen ermöglicht, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Durch die aktuelle wirtschaftliche Ausnahmesituation sind auch Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten sowie Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, stark betroffen. Deshalb sollen die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden:

  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden. 

  • Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden. 

  • Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer Gmbh, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können. 

  • Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen. 

  • Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können. 

  • Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via KAE möglich.

  • Die Frist zur Voranmeldung für Kurzarbeit (KAE) wird aufgehoben.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wird von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit kann die Anzahl Gesuche minimiert und somit das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.
  • Dem Willen des Bundesrats angepasst wird zudem die Verordnung, die die Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Angestellte ausrichtet. Sie erhalten, wie schon kommuniziert wurde, 3320.- Franken für eine Vollzeitstelle. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die keine Kürzung erfährt. 

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